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Wer Erziehungsberechtigter im Sinne des niedersächsischen Schulegesetzes ist, ergibt sich aus dem § 55 Nidersächsisches Schulgesetz.

Der Einfachheit halber, wird hier einfach der erste Absatz des § 55 NSchG abgedruckt. 

Erziehungsberechtigte

Absatz 1

Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Personen, denen das Personensorgerecht für das Kind zusteht.

Als erziehungsberechtigt gilt auch

  1. eine Person, die mit einem personensorgeberechtigten Elternteil verheiratet oder durch Lebenspartnerschaft verbunden ist oder mit ihm in einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft zusammenlebt, wenn das Kind ständig im gemeinsamen Haushalt wohnt,
  2. eine Person, die an Stelle der Personensorgeberechtigten das Kind in ständiger Obhut hat, und
  3. eine Person, die bei Heimunterbringung für die Erziehung des Kindes verantwortlich ist, sofern die Personensorgeberechtigten der Schule den entsprechenden Sachverhalt mitgeteilt und dabei bestimmt haben, dass die andere Person als erziehungsberechtigt gelten soll.