Ausscheiden von Elternvertreterinnen und -vertreter aus ihrem Amt
Nach § 91 Abs.3 Ziff. 6 NSchG scheiden Elternvertreterinnen und- vertreter aus ihrem Amt aus, wenn ihre Kinder dem organisatorischen Bereich, für den sie als Elternvertreter gewählt worden sind, nicht mehr angehören.
Nach Auskunft der Landesschulbehörde führt die Freistellung oder Beurlaubung eines Schülers in seiner Schule aufgrund eines einjährigen Auslandsaufenthaltes dazu, dass er nach seiner Rückkehr nicht mehr in seinen Klassenverband zurückkehrt.
Damit gehört der Schüler dem organisatorischen Bereich, für den die Mutter/der Vater gewählt worden ist, nicht mehr an und sie/er scheidet aus ihrem Amt aus.
Dies betrifft auch die Mitgliedschaft im Stadtelternrat.
Regelungen zur Videoüberwachung an Schulen
Der niedersächsische Landesdatenschützer Joachim Wahlbrink moniert die Videoüberwachung an Schulen des Landes. Bei Kontrollen im vergangenen Jahr an 30 Schulen mit 100 Kameras seien diverse Datenschutzmängel festgestellt worden.
Damit sich die Situation an den niedersächsischen Schulen bessert, hat Wahlbrink eine Orientierungshilfe zum Download bereit gestellt. Sie soll Kommunalverwaltungen und Schulen über die grundsätzlichen Anwendungsfälle, die Rechte und Pflichten der beteiligten Organisationen und die wesentlichen technisch-organisatorischen Maßnahmen informieren.
Ausführliche Informationen zum Thema Viedeoüberwachung bietet der Landesdatenschutz auf seiner Internetseite.
Luft, Lüften und Sprachverständlichkeit in Klassenräumen
Auf der Stadtelternratssitzung am 9. Juli 2007 hielt Herr Hans-Ulrich Reinke einen Vortrag zu Luft- und Schalltechnischen Problemen an Schulen. Er ist Fachkraft für Arbeitssicherheit für den Bereich öffentlicher Schulen bei Landesschulbehörde Abteilung Braunschweig zuständig.
Er stellte folgende Thesen auf und und untermauerte sie nach Kräften:
In Braunschweigs Schulen lernen viele unserer Kinder schlechter als sie könnten, weil sie
- die Lehrkräfte und ihre Mitschüler/innen nicht richtig verstehen können (Lärm + Akustik)
- häufig nicht gut zur Tafel sehen können oder sie geblendet werden (Tafel-Beleuchtung und Blendschutz)
- die Raumluft so schlecht ist, dass sie sich nicht mehr konzentrieren können (Lüftung und sommerlicher Wärmeschutz).
"Nummer gegen Kummer" hilft Eltern, Kindern und Jugendlichen
Die „Nummer gegen Kummer“ bietet mit dem Kinder- und Jugendtelefon (0800-111 0 333) sowie mit dem Elterntelefon (0800-111 0 550) ein leicht zugängliches, anonymes und kostenfreies Beratungsangebot.
Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit und der Deutsche Kinderschutzbund setzen sich gemeinsam für die weitere Bekanntmachung dieses Hilfsangebotes ein.
Weiterführende Informationen sind auf den Internetseiten http://www.kinderschutz-niedersachsen.de/ und http://www.kinderschutzbund-niedersachsen.de/ nachzulesen.
Atemnot in deutschen Klassenzimmern
Kopfschmerzen, Übelkeit, Konzentrationsstörungen: In schlechter Luft lässt sich nicht gut lernen, das sagt einem der gesunde Menschenverstand. Eine aktuelle Studie der Uni Bremen belegt jetzt, dass der Kohlendioxid-Wert in deutschen Klassenzimmern schon nach wenigen Minuten oft über der seit 100 Jahren bekannten Kopfschmerz-Grenze liegt.
Nur etwa 17 Prozent der Stunde hätten unter optimalen Atemluftbedingungen stattgefunden. Bei einem Kohlendioxid-Wert von 1000 ppm (parts per million) beginnen die Menschen mit Unwohlsein, Kopfschmerzen und Aufmerksamkeitsstörungen zu reagieren. Laut DIN 1946 sind 1500 ppm gerade noch zu tolerieren. Beide Werte werden laut Studie in den Schulen ständig überschritten. Zum Vergleich: In der Außenluft gilt ein üblicher Wert von 350 bis 400 ppm, sagt der Leiter des Instituts für interdisziplinäre Schulforschung (ISF), Gerhard Tiesler. "Grenzwert für einen Arbeitsplatz in Deutschland sind 5000 ppm."
Eltern-Hospitationen im Unterricht (Erläuterungen des nds. Kultusministeriums)
Der LER hat per E-Mail am 27.11.2006 zum Thema "Hospitation im Unterricht angefragt.
Auszug aus der Antwort des Kultusministeriums:
„Das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG) enthält keine ausdrücklichen Regelungen über Besuche von Erziehungsberechtigten im Schulunterricht. In § 55 Abs. 2 bis 4 NSchG ist jedoch die sich aus dem Schulrechtsverhältnis ergebende Notwendigkeit des Informationsaustausches zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten ihrer Schülerinnen und Schüler verankert. Diese Gesprächs- und Informationspflichten stellen für die Schulleitung sowie die Lehrkräfte Amtspflichten dar.
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